Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltungsbereich dieser Bedingungen

  1. Elektroarbeiten sowie die Lieferung von Sachen zwischen der Elektrotechnik Reisch und ihren Kunden. Teil B der Bedingungen gilt für alle Verträge, Teil C gilt ausschließlich für Werkverträge (also für Verträge, in denen die Elektrotechnik Reisch zur Ausführung von Arbeiten, insbesondere zur Montage, verpflichtet ist).
  2. Anderweitige abweichende Bedingungen des Kunden kommen nur dann zur Anwendung, wenn sie durch die Elektrotechnik Reisch ausdrücklich anerkennt werden. Die Nichtanwendung tritt auch dann ein, wenn den Bedingungen des Kunden von der Elektrotechnik Reisch nicht ausdrücklich widersprochen wird. Im Falle, dass die Elektrotechnik Reisch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt, gelten die nachstehenden Bedingungen trotz allem.

B. Bedingungen für alle Verträge

B.1 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Schriftform, Ausführung durch Dritte

  1. Vertragsangebote der Elektrotechnik Reisch sind freibleibend. Soweit Angebote und Preisangaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial der Elektrotechnik Reisch getätigt werden, sind diese freibleibend und unverbindlich.
  2. Mit Abgabe einer Bestellung (Angebot) an die Elektrotechnik Reisch ist der Kunde hieran zehn Tage ab Zugang bei der Elektrotechnik Reisch gebunden. Mit schriftlicher Bestätigung der Annahme des Angebots oder der Ausführung der Lieferung gilt der Vertrag zwischen dem Kunden und der Elektrotechnik Reisch als geschlossen.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Elektrotechnik Reisch und dem Kunden werden ausschließlich durch den schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Dieser enthält aller Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand zwischen den Vertragsparteien. Er gibt diese vollständig wieder. Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Elektrotechnik Reisch, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Unterlagen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in der Auftragsbestätigung durch die Elektrotechnik Reisch oder im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
  5. Soweit die Elektrotechnik Reisch Angaben macht zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), sind diese nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
  6. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Zulässig sind auch Änderungen, die aus technischen Gründen erforderlich sind, um den vertraglich vorgesehenen Zweck zu erreichen.
  7. Die Elektrotechnik Reisch ist berechtigt, die ihrerseits vertraglich geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

B.2 Preise, Festpreise, Preisanpassung

  1. Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, auch in mündlicher Form im Rahmen der Ausführung erklärt, werden gesondert berechnet.
  2. Die den Leistungen zugrunde gelegten Preise beruhen auf den Maßen und der Ausführung entsprechend des Vertrages. Festpreise – so sie vereinbart sind – beziehen sich daher ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist. Bei einer Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch die Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Für Leistungen der Elektrotechnik Reisch, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, sind die Preise entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung von Lohn- und Materialkosten auf Verlangen der Elektrotechnik Reisch anzupassen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Elektrotechnik Reisch gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt hat, dass die Preise für die Elektrotechnik Reisch für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.

B.3 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen.
  2. Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen der Elektrotechnik Reisch oder durch Überweisung auf ein von dort angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Vollmacht. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei Kosten und Spesen vom Kunden zu tragen sind.
  3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
  4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde im unternehmerischen Verkehr nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Er muss zudem unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sein.
  5. Die Elektrotechnik Reisch ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Elektrotechnik Reisch durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt auch bei Gefährdung von Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
  6. Der Elektrotechnik Reisch steht ein Recht zur Kündigung bzw. zum Rücktritt zu, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder seitens des Kunden eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeleistet wurde.

B.4 Termine und -fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung

  1. Fristen sind keine Vertragsfristen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen.
  2. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn die Elektrotechnik Reisch diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von der Elektrotechnik Reisch in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin ist ausdrücklich zugesagt oder vereinbart.
  3. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern die Elektrotechnik Reisch dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (oder nicht vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistung. Die Rechte der Elektrotechnik Reisch aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  4. Sollte die Elektrotechnik Reisch einen vereinbarten Termin bzw. eine vereinbarte Frist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
  5. Gerät die Elektrotechnik Reisch mit einer Leistung in Verzug oder wird der Elektrotechnik Reisch eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Elektrotechnik Reisch auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer B.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  6. Die Elektrotechnik Reisch haftet nicht für die Unmöglichkeit der Ausführung/ Lieferung oder für Verzögerungen in der Ausführung/ Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die Elektrotechnik Reisch nicht zu vertreten hat. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit die Elektrotechnik Reisch dies nicht zu vertreten hat.
    Sofern solche Ereignisse der Elektrotechnik Reisch die Ausführung/ Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Elektrotechnik Reisch zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- bzw. Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ausführung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Elektrotechnik Reisch vom Vertrag zurücktreten (bei Lieferverträgen) bzw. kündigen.
    Die Elektrotechnik Reisch wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Ausführung/ Lieferung nicht möglich ist.
  7. Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er der Elektrotechnik Reisch den entstandenen Schaden zu ersetzen.
  8. Gerät die Elektrotechnik Reisch mit einer Leistung in Verzug oder wird der Elektrotechnik Reisch eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Elektrotechnik Reisch auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer B.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

B.5 Erklärungen der Mitarbeiter der Elektrotechnik Reisch vor Ort

Erklärungen jeder Art der Mitarbeiter der Elektrotechnik Reisch vor Ort sind nur verbindlich, sofern der Mitarbeiter eine rechtgeschäftliche Vollmacht vorweisen kann oder sofern die Erklärungen von einem Vertretungsberechtigten der Elektrotechnik Reisch ausdrücklich bestätigt werden.

B.6 Gewährleistungsansprüche, Wartung, Kosten der Prüfung einer Beanstandung

  1. Die Ansprüche des Kunden gegen die Elektrotechnik Reisch aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder (wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt) vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Teile, die im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzt werden, werden Eigentum der Elektrotechnik Reisch.
  3. Ändert der Kunde ohne Zustimmung der Elektrotechnik Reisch die Leistung oder lässt er sie durch Dritte ändern und wird die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, entfällt insoweit die Gewährleistung. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  4. Der Kunde darf von der Elektrotechnik Reisch gelieferte und/ oder errichtete Anlagen oder Anlagenteile während der Dauer der Gewährleistung ausschließlich durch ein qualifiziertes Fachunternehmen warten lassen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zutritt zu den Anlagenkomponenten haben.
  5. Soweit einzelne Hersteller eine Garantie für ihr Produkt gewähren, hat dies keinen Einfluss auf Art und Umfang der Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der Elektrotechnik Reisch geschlossenen Vertrag. Steht der Elektrotechnik Reisch ein Garantieanspruch gegen den Hersteller zu, wird die Elektrotechnik Reisch im Garantiefall den Anspruch auf Verlangen des Kunden an diesen abtreten. Verlangt der Kunde die Abtretung innerhalb der Gewährleistungsfrist, wird er Beanstandungen zunächst über den Hersteller abwickeln, sofern diese von der Garantie umfasst sind.
  6. Kein Fall der Gewährleistung sind Beeinträchtigungen der seitens der Elektrotechnik Reisch erbrachten Leistungen durch Abnutzung/ Verschleiß in üblichem Umfang, unsachgemäße Nutzung, übermäßige Beanspruchung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder die Nichtbeachtung der Vorgaben in Betriebsanweisungen. Gleiches gilt für Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder einen nicht durch die Elektrotechnik Reisch autorisierten Dritten verursacht wurden.
  7. Fordert der Kunde die Elektrotechnik Reisch zur Beseitigung eines Mangels auf, wird die Elektrotechnik Reisch den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt die Elektrotechnik Reisch die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde – sofern er Kaufmann ist – verpflichtet, der Elektrotechnik Reisch die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.

B.7 Haftung

  1. Die Elektrotechnik Reisch haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet die Elektrotechnik Reisch unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung der Elektrotechnik Reisch bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Elektrotechnik Reisch.

B.8 Schadensersatz des Kunden

Erklärt der Kunde unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung, haftet er für den entstehenden Schaden. Er hat Schadensersatz in einer pauschalierten Schadenshöhe von 20 % der Gesamtauftragssumme (brutto) an die Elektrotechnik Reisch zu bezahlen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, der Elektrotechnik Reisch der Nachweis eines höheren Schadens.

B.9 Pflichten des Kunden, Anzeigepflicht

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten:
    1. die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit;
    2. ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;
    3. Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen;
    4. vor Beginn der Montage eventuelle Erd-, Bau- und Installationsarbeiten abzuschließen, soweit die Arbeiten der Elektrotechnik Reisch hiervon betroffen wären;
    5. erforderliche Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen;
    6. Vorkehrungen zum Schutz und zur Lagerung der zu montierenden Teile zu schaffen;
    7. der Elektrotechnik Reisch oder von dieser beauftragten Dritten den Zugang zum Montageort zu gewähren, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist;
    8. die Elektrotechnik Reisch bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten Ist.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass die Elektrotechnik Reisch mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen kann.
  3. Der Kunde hat der Elektrotechnik Reisch alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können. Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht am Montageort, sofern er Kaufmann ist.

B.10 Werbung, Referenz

Der Kunde gestattet der Elektrotechnik Reisch, mit einer seitens der Elektrotechnik Reisch errichteten Anlage als Referenz zu werben, insbesondere hierzu Fotos der Anlage zu fertigen und zu Werbezwecken zu verwenden.

B.11 Schadensersatz des Kunden

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

B.12 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist der Sitz der Elektrotechnik Reisch, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Elektrotechnik Reisch hat zudem das Recht, den Kunden nach Wahl auch am Ort der Baumaßnahmen bzw. Lieferung oder am Sitz des Kunden zu verklagen.
  2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz der Elektrotechnik Reisch.

B.13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

C. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge (siehe A.)

C.1 Abnahme, Teilabnahmen

  1. Der Kunde ist zur Abnahme des Werkes der Elektrotechnik Reisch nach vertragsgemäßer Herstellung verpflichtet, sofern es frei von wesentlichen Mängeln ist. Er hat die Abnahme auf Verlangen der Elektrotechnik Reisch innerhalb von 12 Werktagen ab Mitteilung über die Fertigstellung zu erklären.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer seitens der Elektrotechnik Reisch gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).
    Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
  3. Die Elektrotechnik Reisch kann die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen.

C.2 Abschlagszahlungen

  1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
  2. Abschlagszahlungen sind fällig mit Teilabnahme der zugrunde liegenden Leistungen und Zugang der Abschlagsrechnung. Fordert die Elektrotechnik Reisch keine Teilabnahme, werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen binnen 10 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.

Ravensburg, den 01.01.2020